AGB
1. Vertrag/Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Rechnungsstellung bzw. Versand zu Stande. Mit Einreichen der Bestellung aufgrund unseres Angebotes, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als anerkannt und liegen in der jeweils gültigen Fassung auch allen künftigen Lieferungen und Dienstleistungen zugrunde. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers / der Auftraggeberin werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Masse, Zeichnungen, Abbildungen, etc. sind unverbindlich. Technische Daten und sonstige Angaben sind erst nach unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung verbindlich und gelten erst dann als zugesicherte Eigenschaft. Angebote, Preislisten, Prospekte, Handbücher, etc. zählen nicht als ausdrückliche, schriftliche Bestätigung. Ergänzungen und Nebenabreden des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich in CHF rein netto exkl. MwSt., zuzüglich Transport, Verpackung, Transportversicherung und der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Auftraggebers / der Auftraggeberin abgeschlossen. Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Mit Ausnahme einer schriftlichen Festpreisgarantie, berechtigen uns eventuelle Preisänderungen oder Wechselkursänderungen während der Laufzeit des Vertrages zu einer entsprechenden Preisanpassung. Eine Auftragsbestätigung ohne zusätzlichen ausdrücklichen Hinweis auf einen garantierten Festpreis gilt nicht als eine Festpreisgarantie. Bei Anlieferung bzw. Aufstellung durch uns sowie bei Einweisung bzw. Anleitung des Bedienungspersonals gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers / der Auftraggeberin. Die Kosten dieser Leistungen werden gemäss unserer bei Lieferung gültigen Dienstleistungsansätze in Rechnung gestellt. Abweichung bei Kostenvoranschlägen sind bis +/- 15 % zulässig.
3. Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung/Rechnung massgebend. Wir sind auch zur Teillieferung berechtigt. Alle sonstigen Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen frühestens mit Datum der Auftragsbestätigung, sofern alle Einzelheiten geklärt sind, andernfalls ab der endgültigen Klärung aller Einzelheiten. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter Vorbehalt einer rechtzeitigen bzw. einer planmässigen Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Für die Einhaltung von uns angegebenen Lieferfristen haften wir darüber hinaus nur, wenn sie von uns ausdrücklich als “verbindlich” bezeichnet wurden. Ein Fixtermin kommt nur dann zustande, wenn er von uns ausdrücklich als “garantierter Fixtermin” schriftlich bestätigt wurde, ansonsten gelten die genannten Vorbehalte. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks, kriegerische Ereignisse etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Vorlieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Auftraggeber / die Auftraggeberin keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind im Falle einer nicht zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerung berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderungen zuzüglich einer Frist von 6 Wochen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden könnten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 6 Wochen dauert, ist der Auftraggeber / die Auftraggeberin berechtigt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass sich hieraus irgendwelche gegenseitigen Schadenersatzansprüche herleiten lassen. Bei Lieferverzug, den wir zu vertreten hat, hat der Auftraggeber / die Auftraggeberin unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen lediglich das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, es wird uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. In diesem Falle ist der maximale Schadenersatz auf CHF 2000 beschränkt. Wir behalten uns eine Verbesserung oder Änderung der Leistung vor, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Auftraggeber / der Auftraggeberin zumutbar sind.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag im Voraus oder per Nachnahme zahlbar. Wir behalten uns für alle Lieferungen und Leistungen ausdrücklich das Recht vor, nur gegen Vorauskasse, Bar- bzw. Nachnahme, oder Barzahlung zu versenden bzw. zur Abholung freizugeben, auch wenn anderslautende Verträge geschlossen worden sind. Uns steht das Recht zu, eine(n) sich in Verzug befindlichen Auftraggeber / Auftraggeberin von der jeweiligen Belieferung auszuschliessen, auch wenn entsprechende Lieferverträge abgeschlossen worden sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf unserem Bank- bzw. Postkonto endgültig gutgeschrieben worden ist. Dies gilt besonders für die Einlösung von Schecks. Wechsel werden nur nach besonderer, schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber von uns kosten- und spesenfrei angenommen. Wenn der Auftraggeber / die Auftraggeberin seinen (ihren) Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, die Zahlung einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertag, der Erfüllung der Dienstleistung oder des Erbringen eines Services berechtigt, ohne besondere, vorhergehende Ankündigungen. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderungen sämtliche Forderungen von uns gegenüber dem Auftraggeber / der Auftraggeberin sofort in einem Betrag fällig. Wir sind berechtigt, diese Forderungen abzutreten.
5. Versand und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Auftraggeber / die Auftraggeberin über, sobald die Ware der transportführenden Person oder Einrichtung übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Auf Kosten des Auftraggebers / der Auftraggeberin und auf dessen (deren) ausdrücklichen Wunsch, versichert wir die Ware. Bei Sendungen an uns trägt der Versender die gesamten Transportkosten sowie jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware unserem Standort. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Verzögern sich Übergabe oder Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware an den Auftraggeber / die Auftraggeberin über.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zu der vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber / der Auftraggeberin entstandenen oder entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchem Rechtsgrundes vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehenden Waren, erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin wir Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch uns gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden Waren. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischter Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber / die Auftraggeberin schon jetzt seine Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diese kostenfrei. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemässem Geschäftsverkehr zu verkaufen oder zu veräussern, solange er / sie nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigt den Auftraggeber / die Auftraggeberin widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber / die Auftraggeberin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware werden diese vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin auf unseren Eigentumsvorbehalt hingewiesen und unverzüglich benachrichtigt. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung sind wir berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an uns zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Auftraggeber / die Auftraggeberin in voller Höhe. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf unsere Anforderung erhaltene Ware im verbleibenden Umfange auf eigene Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 20 %, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers / der Auftraggeberin, Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 20 % übersteigen. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ist dazu verpflichtet, uns jederzeit die gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an uns abzutreten sind, zu erteilen. Zugriffe Dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat uns der Auftraggeber / die Auftraggeberin sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Auftraggeber / die Auftraggeberin.
7. Schutzrechte/Urheberschutz
Sollte ein Dritter dem Auftraggeber / der Auftraggeberin gegenüber oder der Auftraggeber / die Auftraggeberin selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Auftraggeber / die Auftraggeberin verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers / der Auftraggeberin, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung aus Schäden aus Patentverletzung übernehmen wir nur, sofern uns grobe Fahrlässigkeit zweifelsfrei nachgewiesen wird. Eine Haftung ist nur dann gegeben, wenn uns grobes Verschulden nachzuweisen ist. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Angaben des Auftraggebers / der Auftraggeberin gebaut worden, so hat der Auftraggeber / die Auftraggeberin uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen. Für den Liefer-/Leistungsumfang gelieferter Software gelten die etwaigen Herstellerbedingungen, vorrangig den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, Bedingungen den Lieferungen beilagen und diese rechtsgültig vereinbart worden sind (Willenserklärung z. B. durch Bruch eines Siegels oder Öffnen der Verpackung mit einem entsprechenden Hinweis). In diesem Falle kommt ein Vertrag direkt zwischen Programm-/Softwarehersteller und dem Kunden zustande. Eine etwaige Haftung durch uns auf Mängel oder fehlende Eigenschaften wird hierdurch ausdrücklich ausgeschlossen, sofern diese Eigenschaften bzw. Mängelfreiheiten nicht ausdrücklich vorher schriftlich durch uns bestätigt wurden. Im Gegenzug tritten wir etwaige Ansprüche, soweit vorhanden, gegen den Softwarehersteller hiermit ausdrücklich an den Auftraggeber / die Auftraggeberin ab. Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, wird dem Auftraggeber / der Auftraggeberin für Software ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er / sie darf diese Dritten weder zur Nutzung noch zum Kopieren überlassen. Bei Verstoss gegen das Nutzungsrecht und/oder der Hersteller- und/oder der Urheberrechtsvorschriften haftet der Auftraggeber / die Auftraggeberin für alle der uns entstandenen und entstehenden, mittelbaren und unmittelbaren Schäden im vollen Umfang zusätzlich zu den zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber / der Auftraggeberin getroffenen Vereinbarungen.
8. Dienstleistungen
Bei der Berechnung des zeitlichen Aufwandes für das Erbringen von Dienstleistungen wird eine Standardinstallation vorausgesetzt, die fehlerfrei läuft. Zudem muss die Hardware bzw. die installierte Software für allfällige Nachinstallationen zur Verfügung stehen. Mehraufwand, der auf ein unvollständiges oder fehlerhaftes System, eine Installation oder fehlende Software zurückzuführen ist, wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin akzeptiert einen Mehraufwand von 20% im Vergleich zum offerierten Aufwand ohne vorgängige mündliche oder schriftliche Meldung durch uns. Bei darüber hinausgehendem Mehraufwand setzen wir den Auftraggeber / die Auftraggeberin in Kenntnis. Die bis dahin noch nicht ausgeführten Arbeiten werden erst nach Zustimmung durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin erledigt.
9. Daten- und Systemsicherung
Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin ist vollumfänglich für die Daten- und Systemsicherung verantwortlich. Er oder sie ist verpflichtet, vorgängig die nötige Sicherung durchzuführen, bevor wir an Hard- bzw. Software Änderungen vornehmen. Wir können zu keinem Zeitpunkt für allfällige Datenverluste bzw. Schäden, verursacht durch den ganzen oder teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Systeme, haftbar gemacht werden. Auch allenfalls entgangener Gewinn kann nicht geltend gemacht werden.
10. Ausfuhr
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin haftet im vollen Umfang für die uns entstehenden Schäden und Folgeschäden, die durch die Nichteinhaltung der Exportvorschriften durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin entstehen.
11. Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht beinhaltet alle von uns gelieferten Produkte, immer gemäss Hersteller, für Mängel an der gelieferten Ware und auch bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum bzw. Gefahrenübergang. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von uns oder des Herstellers nicht befolgt oder Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin muss uns etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir frei von der Gewährleistungspflicht. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ist im Fall einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr in der Originalverpackung, verbunden mit einer detaillierten Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheins- bzw. Rechnung, mit der die Ware geliefert wurde, an uns einzusenden. Wird die Ware ohne sämtliche oben genannten Unterlagen eingesandt, übernehmen wir keine Haftung für Verzögerungen in der Bearbeitung. Eine rechtswirksame Inverzugsetzung von uns für die Vornahme etwaiger Mängelbeseitigungsarbeiten kann in diesem Fall nicht erfolgen. Werden an den zurückgesandten Teilen oder Geräten keine Fehler festgestellt, so ist der Einsender zur Zahlung einer Aufwandspauschale verpflichtet, die sich aus den jeweiligen Dienstleistungsansätze ergibt, ausser der Auftraggeber / die Auftraggeberin kann den Nachweis erbringen, dass die Kosten für die Überprüfung geringer, als die geltend gemachte Aufwandspauschale waren. Sollten die Kosten durch besonderen Aufwand (z. B. bei einer Überprüfung durch den Hersteller) einen angemessenen höheren Betrag ergeben, so ist der Auftraggeber / die Auftraggeberin zur Zahlung des höheren Betrages verpflichtet. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleissteile sind von der normalen Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Die unsachgemässe Benutzung, Lagerung, Handhabung von Geräten oder Teilen, sowie der Fremdeingriff oder das Öffnen der Geräte von nicht ausdrücklich, schriftlich autorisierten Personen hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber / die Auftraggeberin Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags oder Auftrags verlangen. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch uns bzw. deren Erfüllungsgehilfen auf den Instand zu setzenden Geräten Daten verloren gehen, so haften wir hierfür nicht. Das Risiko ist vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin zu tragen. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin hat die Daten vor Hereingabe zur Reparatur entsprechend zu sichern. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem (der) unmittelbaren Auftraggeber / Auftraggeberin zu und sind nicht abtretbar. Ansprüche auf Schadenersatz infolge des Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel bezieht sich auf eine zugesicherte Eigenschaft. In diesem Falle ist der maximale Schadensersatz auf CHF 2000 beschränkt. Für Ersatz von Schäden aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind wir nur verpflichtet, wenn a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder auf unseren Vorsatz oder b) auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist. Solange sich das Liefergut bei uns zur Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder dessen Beseitigung befindet, ist die Frist unterbrochen und zwar so lange bis das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber / der Auftraggeberin mitgeteilt wurde oder der Mangel durch uns für beseitigt erklärt worden ist bzw. die Beseitigung verweigert wurde. Es soll nochmals ausdrücklich festgehalten sein, dass die regulären Herstellergarantien 1:1 an den Auftraggeber / die Auftraggeberin weitergegeben werden.
12. Vertragsdauer und Kündigung
Diese AGB gelten während der gesamten Dauer der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbar ist ausschliesslich das Recht des Schweizer Staates. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile unser Domizil. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber / die Auftraggeberin an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. Baar, 1.Mai 2014